Behandlungspflicht
Behandlungspflicht
Nach § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V ist der Vertragszahnarzt nicht nur zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung berechtigt, sondern auch zur Teilnahme verpflichtet. Grundsätzlich erwächst hieraus eine Verpflichtung zur Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten im Rahmen des Sachleistungsprinzips.
Hiervon sind allerdings Ausnahmen möglich, wenn der Vertragszahnarzt objektiv überlastet ist oder eine schwerwiegende Störung im Zahnarzt-Patienten-Verhältnis eingetreten ist, die eine (Weiter)Behandlung nicht mehr zumutbar machen. Ob ein solcher Ausnahmetatbestand tatsächlich vorliegt, muss im jeweiligen Einzelfall bewertet werden und kann nicht allgemein beantwortet werden. Die Notfallbehandlung ist dabei immer zu gewährleisten.