Assistenten
Für die Beschäftigung eines Assistenten ist die vorherige Genehmigung (Eingang des Antrags bei KZV 4 Wochen vor Beschäftigungsbeginn) durch die KZV Saarland Voraussetzung. Bei fehlender Genehmigung besteht kein Anspruch auf einen Honoraranspruch für die vom Assistenten erbrachten Leistungen (BSG, Urt. v. 10.05.1995).
Unterschieden wird zwischen Vorbereitungs-, Weiterbildungs- und Entlastungsassistenten. Zu den einzelnen Formen finden Sie im Folgenden weitere Informationen.
Vorbereitungsassistent
Die Ableistung der mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit ist Voraussetzung für einen Eintrag in das Zahnarztregister. Zu diesem Zweck wird der Vorbereitungsassistent bei einem Vertragszahnarzt/einer Berufsausübungsgemeinschaft/einem MVZ tätig.
Zahnärzte aus EU-Mitgliedsstaaten
Gem § 3 Abs. 4 ZÄ-ZV gilt die Pflicht zur Ableistung der zweijährigen Vorbereitungszeit nicht für Zahnärzte, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Ausbildungsnachweis erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind.
Weiterbildungsassistent
Weiterbildungsassistenten werden als solche tätig, um die für die Anerkennung einer Qualifikation als Fachzahnarzt erforderlichen, umfassenden Kenntnisse und Erfahrungen in einem speziellen Gebiet (z.B. Kieferorthopädie, Oralchirurgie) zu erwerben.
Entlastungsassistent
Ein Entlastungsassistent wird in der Praxis des Vertragszahnarztes aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung vorübergehend (z.B. bei Erkrankung) tätig. Der jeweilige Sicherstellungsgrund ist bei Beantragung der Entlastungsassistenz anzugeben und mit entsprechenden Belegen nachzuweisen.
Weitere Möglichkeiten für die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten sind gem. § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV:
- während der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss
- während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten
Aus den gleichen genannten Gründen kann auf Antrag ein Vertreter bestimmt werden.
Beantragung
Die folgenden Unterlagen werden von Ihnen für den Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung eines Assistenten benötigt:
- Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters
- Approbation des Assistenten (Original oder amtlich beglaubigte Kopie)
siehe Merkblatt
Bei Schwangerschaft der angestellten Assistentin siehe hier.
Bitte beachten Sie, dass eine Genehmigung nur für zukünftige Zeiträume erteilt wird. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.
Weitere Informationen und detaillierte Regelungen finden Sie in der Assistenten- und Vertreterrichtlinie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Saarland.
Abmeldung
Bitte denken Sie auch daran, die Abmeldung Ihres Assistenten oder Tätigkeitsveränderungen durch folgendes Formular vorzunehmen.