Schweigepflicht


Verschwiegenheitspflicht (Schweigepflicht)

Unter Verschwiegenheitspflicht versteht man, dass alles, was der Patient einem in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut oder ihm als Zahnarzt über den Patienten bekannt geworden ist, nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Ausnahme ist jedoch die Entbindung der Schweigepflicht urschriftlich durch den Patienten selbst mit seiner rechtsgültigen Unterschrift.

Die Verschwiegenheitspflicht findet sich u.a. eingangs im Berufsrecht (§ 7 Berufsordnung der Zahnärztekammer Saarland) sowie im Zivilrecht (als Nebenpflicht aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag) und im Strafrecht ( § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und begründet sich als Teil des altgriechischen „Eid des Hippokrates“.

Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können eine Schadensersatzpflicht oder gar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Beispiele der Daten, die unter die Verschwiegenheitspflicht fallen:

  • der Umstand, dass überhaupt ein Behandlungsverhältnis zu einer bestimmten Person besteht, bestanden hat oder geplant ist,
  • persönliche und sensible Daten des Versicherten bspw. ihr Versicherungsstatus, das Alter etc.
  • Gesundheitsdaten der behandelten Person im engeren Sinne wie Zahnstatus, Mundgesundheit und -hygiene, durchgeführte oder geplante Behandlungen sowie die gesamte Behandlungsdokumentation einschließlich Modellen sowie Röntgenbildern usw.

Gegenüber wem gilt die Verschwiegenheitspflicht?

  • gegenüber Familienangehörigen, selbst über den Tod hinaus (Erben sind deswegen nicht automatisch auskunfts- oder einsichtsberechtigt),
  • gegenüber nachbehandelnden (Zahn-)Ärzten,
  • gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten,
  • gegenüber privaten Krankenversicherungen, bei der Beauftragung privater Abrechnungszentren mit der Honorarabrechnung und
  • gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten.

Eine Weitergabe von Daten ist nur zulässig, wenn der Patient hierzu seine Einwilligung erteilt und den Zahnarzt von der zahnärztlichen Schweigepflicht entbunden hat oder eine ausdrückliche Rechtsgrundlage existiert.

Die zahnärztliche Verschwiegenheitspflicht gilt ausnahmslos auch über den Tod des Patienten hinaus.

Entbindung Schweigepflicht

Die Berechtigung zur Weitergabe von Patientendaten erhält der behandelnde Zahnarzt nur mit Einwilligung des Patienten. Dies ist in der klassischen Form der schriftlichen Erklärung über die ärztliche Schweigepflichtsentbindung möglich. Bei Kindern, Jugendlichen oder Patienten mit Betreuer, die noch nicht oder nicht mehr einsichtsfähig sind, obliegt es den/dem Sorgeberechtigten bzw. bestelltem Betreuer, den Behandler von seiner Verschwiegenheitspflicht zu befreien.

Man beachte jedoch, dass eine solche Schweigepflichtsentbindung einzelfallbezogen zu erteilen ist. Die allgemein gebräuchliche Formulierung „ich entbinde ALLE meine Ärzte/ mich behandelnden Ärzte bzw. Zahnärzte von der Schweigepflicht“ genügt nicht. Hier fehlt es allein schon an der Konkretisierung welcher Behandlungsfall und einer Benennung eines konkreten Zahn-/Arztes. Ebenso ist in Fällen der Schweigepflichtsentbindung zu beachten, dass die Ausstellung einer solche nicht automatisch zur Herausgabe der Daten oder Unterlagen ermächtigt. Eine ausdrückliche Herausgabevollmacht ist hier zwingend erforderlich.

Wichtig: Auch die Weitergabe von Patientendaten an private Abrechnungszentren darf nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Patienten geschehen.

Ausnahme: Es entfällt die Schweigepflichtsentbindung, wenn der Zahnarzt eigene Honoraransprüche gegen einen Patienten durchsetzen oder Schadensersatzansprüche abwehren will. Hier handelt der Zahnarzt "zur Wahrung seiner berechtigten Interessen" und ist befugt, die dafür erforderlichen Patientendaten an einen Anwalt bzw. an das entsprechende Gericht weiterzugeben. Eine Zustimmung des Patienten ist in einem solchen Falle eher nicht zu erwarten.

Weitere Ausnahme: Für Verfahren gegenüber der KZV oder den Wirtschaftlichkeits-prüfgremien ist eine Schweigepflichtentbindung ebenfalls nicht erforderlich. Dafür sehen die bundesmantelvertraglichen Bestimmungen eine Übermittlungspflicht vor. Gleiches gilt für das vertragszahnärztliche Begutachtungsverfahren (Planungs- und Mängelgutachten). Auch gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ist der Zahnarzt zum Zweck gutachterlicher Stellungnahmen und Prüfungen zur Weitergabe verpflichtet, §§ 275, 276 Abs. 2 SGB V. Eine Einwilligung des Patienten zur Datenübermittlung muss nicht eingeholt werden.

Hinweis: Keine Auskunftsverpflichtung besteht generell bei der gesetzl. Krankenkasse, bei der Patient versichert ist bzw. einer Unfallkasse, solange keine Einwilligung des Patienten zur Herausgabe vorliegt. Nur im EINZELFALL kann die Krankenkasse eine Auskunft verlangen. Als Begründung wäre hier bspw. die Notwendigkeit zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des SGB (Sozialgesetzbuch), bspw. bei Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen (§ i.V. m. § 295 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) oder in Prüfverfahren eines Unfallversicherungsträger hinsichtlich Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung von Leistungen ( §§ 201 ff. SGB VII).

Weitere gesetzliche Regelungen zur Entbindung der Schweigepflicht:

  • aufgrund des Infektionsschutzgesetz (IfSG-MeldepflichtV),
  • der Strahlenschutzverordnung (§§ 79, 158 StrlSchV),
  • dem Strahlenschutzgesetz (§§ 85, 170 StrlSchG),
  • dem Betäubungsmittelgesetz i. V. m. § 5b Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und
  • dem Personenstandsgesetz (§ 19 PStG).

Erfolgt eine Kontaktaufnahme der Polizei, Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts, so ist der Zahnarzt grundsätzlich nicht zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet. Meist geschieht dies zum Zwecke der zweifelsfreien Identifizierung einer Leiche. In diesen Fällen wird der Zahnarzt aufgefordert Daten eines (mutmaßlich) verstorbenen Patienten herauszugeben. Eine Ausnahme besteht jedoch auch hier. Gem. § 17 saarl. Bestattungsgesetz kann eine Pflicht gegenüber dem Rechtsmediziner bestehen zur Herausgabe der Daten über den Verstorbenen, wenn die Identität des verstorbenen Patienten bereits feststeht (bspw. Ausstellung eines Totenscheines).

Zu beachten ist ebenfalls:

  • "Güterabwägungsprinzip“: Es kann ausnahmsweise eine Offenbarungsbefugnis des Zahnarztes abgeleitet werden, wenn das Vertrauen des Patienten in die Verschwiegenheit seines Zahnarztes gegenüber einem anderen Rechtsgut geringerwertig ist. Die Auskunftserteilung wäre dann nach § 34 StGB gerechtfertigt.
  • "mutmaßliche Einwilligung": Es besteht eine Offenbarungsbefugnis für den Zahnarzt, wenn im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, dass der Patient mit der Auskunftserteilung einverstanden gewesen wäre. Ob eine solche mutmaßliche Einwilligung eines verstorbenen Patienten vorliegt, muss der Zahnarzt ggf. aufgrund von Indizien entscheiden.