Zulassungen - Angestellte Zahnärzte
Angestellte Zahnärzte gem. § 32 b Zahnärzte-ZV
Zur Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes ist neben der Eintragung in das Zahnarztregister die Genehmigung durch den Zulassungsausschuss Voraussetzung.
Was die Anzahl betrifft, kann ein Vertragszahnarzt grundsätzlich bis zu drei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, anstellen.
Der angestellte Zahnarzt ist ein Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten eines solchen und etwa kein freier Mitarbeiter.
Bei Schwangerschaft der angestellten Zahnärztin siehe hier.
Beantragung
Die folgenden Unterlagen werden von Ihnen für den Antrag auf Genehmigung der Anstellung benötigt:
- Mitteilung zur vorgesehenen Beschäftigung als angestellte/r Zahnarzt/ärztin
- Antrag auf Genehmigung eines angestellten Zahnarztes
- Nachweis über eine ausreichend hohe Berufshaftpflichtversicherung
- Lebenslauf
- Polizeiliches Führungszeugnis (neueren Datums)
- Bescheinigung der zuständigen KZV betreffend frühere Niederlassung (nur notwendig, soweit vorher schon niedergelassen)
- Erklärung über Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis (Vordruck)
- Erklärung über Rauschgift-, Trunksucht und andere gesetzliche Hinderungsgründe (Vordruck)
- Registerauszug (wird von der KZV aufgrund der für die Registereintragung benötigten Unterlagen erstellt)
- Anstellungsvertrag
siehe Merkblatt
Gebühren
- Gemäß § 46 Abs. 1c) ZÄ-ZV sind für den Antrag auf Genehmigung der Anstellung 120 Euro zu entrichten.
- Gemäß § 46 Abs. 2 werden nach erteilter Genehmigung durch den Zulassungsausschuss als Verwaltungsgebühr weitere 400 Euro erhoben.